ZPO Art. 818Einstellung der Versteigerung
Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.