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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.