ZPO Art. 63Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 2 Streitgenossenschaft
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
Titel 2 Streitgenossenschaft
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.