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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 533Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Abschnitt 1 Berufung

In KraftAmtlicher Text

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn 1.

der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und

2.

diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.