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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 495Anzuwendende Vorschriften

Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten

In KraftAmtlicher Text

Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.