ZPO Art. 429Vorlegungspflicht Dritter
Titel 9 Beweis durch Urkunden
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.