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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

Titel 2 Gerichtsstand

In KraftAmtlicher Text

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.