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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 1117Vollstreckungsabwehrklage

Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

In KraftAmtlicher Text

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.

(2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.