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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 1033Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung

In KraftAmtlicher Text

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.