ZPO Art. 1026Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.