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ZoonoseV · Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

ZoonoseV Art. 2Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.

Zoonosen:

Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,

2.

Zoonoseerreger:

Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.