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ZollVG · Zollverwaltungsgesetz

ZollVG Art. 23Überwachung von Freizonen

Teil VI Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.