ZollVG · Zollverwaltungsgesetz
ZollVG Art. 23Überwachung von Freizonen
Teil VI Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.