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ZollV · Zollverordnung

ZollV Art. 6Gestellungsbefreiung im Postverkehr

In KraftAmtlicher Text

Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.