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ZertVerwV · Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

ZertVerwV Art. 4Nichtöffentlichkeit der Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein: 1.

Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,

2.

Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

3.

Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

4.

Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.

Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.