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ZensTeG · Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

ZensTeG Art. 1Anordnung von Testerhebungen und -verfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Testerhebungen umfassen 1.

eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,

2.

Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,

3.

eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,

4.

eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.

(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.