ZensG 2022 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
ZensG 2022 Art. 36Finanzzuweisung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2021 sowie am 1. Juli 2022 jeweils eine Finanzzuweisung in Höhe von 150 Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens 31. März 2020 festzulegen.