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ZensG 2022 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

ZensG 2022 Art. 15Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

Unterabschnitt 4 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: 1.

Monat und Jahr der Geburt,

2.

Geschlecht,

3.

Familienstand,

4.

Staatsangehörigkeiten,

5.

Art des Sonderbereichs,

6.

Geburtsstaat.

(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.