ZDVWahlV 2 · Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
ZDVWahlV 2 Art. 8Bereitstellen der Mittel
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.