ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
ZDVG Art. 16Anhörung
Unterabschnitt 2 Formen der Beteiligung
Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.