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ZApprO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO Art. 88Approbationsurkunde

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage 20 aus. Sie händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.