ZahntechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
ZahntechAusbV Art. 8Inhalt des Teiles 1
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.