Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZahntechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

ZahntechAusbV Art. 8Inhalt des Teiles 1

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

In KraftAmtlicher Text

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.