ZahntechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
ZahntechAusbV Art. 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
mit 20 Prozent,
2.
Zahntechnische Werkstücke
mit 10 Prozent,
3.
Zahntechnische Aufträge durchführen
mit 40 Prozent,
4.
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
mit 20 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.
das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.