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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 64Aufbewahrung der Bücher, Einsicht

Dritter Abschnitt Auflösung

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach Beendigung der Abwicklung werden die Bücher und Schriften des aufgelösten Verbands bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.

(2) Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, bis zu zehn Jahre nach der Auflösung des Verbands die Bücher und Schriften einzusehen und zu benutzen.