WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 37Ausgleichsverfahren
Dritter Abschnitt Benutzung von Grundstücken
Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid.
WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Dritter Abschnitt Benutzung von Grundstücken
Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Vorstand darüber durch schriftlichen Bescheid.