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WStHAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

WStHAusbV Art. 8Inhalt

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

In KraftAmtlicher Text

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.