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WpI-AnzV · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz

WpI-AnzV Art. 16Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Abschnitt 4 Beteiligungsanzeigen, Vereinigungsanzeige

In KraftAmtlicher Text

Die Absicht eines Wertpapierinstituts, sich zu vereinigen, ist von dem beteiligten Wertpapierinstitut nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, sobald aufgrund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Vereinigungsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Vereinigungshandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.