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WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

WpHG Art. 113Beschwerde

Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen

In KraftAmtlicher Text

(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.