WPersAV · Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen
WPersAV Art. 1
Die Verordnung regelt Einzelheiten zum Personalaktenrecht der ungedienten Wehrpflichtigen nach § 25 des Wehrpflichtgesetzes. Als Wehrpflichtiger im Sinne dieser Verordnung gelten auch die vor Beginn der Wehrpflicht Erfaßten.