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WoPDV 1982 · Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

WoPDV 1982 Art. 9Vorzeitige Rückzahlung

3. Wohnbau-Sparverträge

In KraftAmtlicher Text

Soweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten Fristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im Sinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.