WoBindG · Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
WoBindG Art. 20Wohnheime
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.
WoBindG · Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.