WiStrG 1954 · Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
WiStrG 1954 Art. 7Einziehung
Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können 1.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.