WiPrPrüfV Art. 35Einsicht in Prüfungsakten
Zweiter Teil Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
Zweiter Teil Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.