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WiPrPrüfV · Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

WiPrPrüfV Art. 31Prüfungsergebnis

Zweiter Teil Prüfungsverfahren nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung

In KraftAmtlicher Text

Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. § 18 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.