WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 45Prokuristen
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.