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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 56Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.