WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG Art. 1Zweck
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.