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WeinG 1994 · Weingesetz

WeinG 1994 Art. 22dMerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung

In KraftAmtlicher Text

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies 1.

der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder

2.

der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem Charakter

dient.