WPflG · Wehrpflichtgesetz WPflG Art. 9Wehrdienstunfähigkeit Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen In KraftAmtlicher Text Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist. ← Vorherige · Art. 8a Inhalt Art. 10 · Nächste →