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WDO · Wehrdisziplinarordnung

WDO Art. 68Aberkennung des Dienstgrades

Abschnitt 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen

In KraftAmtlicher Text

Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. § 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.