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WaStrG · Bundeswasserstraßengesetz

WaStrG Art. 48Anforderungen der Sicherheit und Ordnung

Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.