WaStrG · Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG Art. 48Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
Abschnitt 10 Durchführung des Gesetzes
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.