WasSiG Art. 36Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Fünfter Teil Schlußbestimmungen
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.