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WasserstoffNEV · Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

WasserstoffNEV Art. 15Berichtspflicht

Teil 3 Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten: 1.

eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,

2.

eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und

3.

einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.

Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten: 1.

die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,

2.

den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,

3.

die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und

4.

die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.