WaffGÄndG · Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
WaffGÄndG Art. 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.