VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG Art. 88Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
Abschnitt 2 Ausschüsse
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.