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VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG Art. 22Beginn des Verfahrens

Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze

In KraftAmtlicher Text

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1.

von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;

2.

nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.