VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 39
5. Abschnitt Gerichtsverwaltung
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
5. Abschnitt Gerichtsverwaltung
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.