VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 19
3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.