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VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO Art. 148

14. Abschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

In KraftAmtlicher Text

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.