VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 13
1. Abschnitt Gerichte
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
1. Abschnitt Gerichte
Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.