VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO Art. 128
12. Abschnitt Berufung
Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.